Informationen zum Thema Betreibung
Formulare für Begehren, Anträge, Gesuche
Kostenvorschüsse: Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge aus den Betreibungsregistern).
Kostenvorschüsse für Betreibungsbegehren und Konkursandrohung sind entweder in bar dem Begehren beizulegen oder durch Überweisung auf das Postcheck-Konto des Betreibungsamtes zu leisten. Bei Begehren ohne Kostenvorschuss werden die Gebühren per Nachnahme erhoben (die NN-Gebühren fallen zulasten des Verursachers).
Gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung:
Forderung bis CHF 100 |
CHF 21 |
Forderung bis CHF 500 |
CHF 34 |
Forderung bis CHF 1000 |
CHF 54 |
Forderung bis CHF 10'000 |
CHF 74 |
Forderung bis CHF 100'000 |
CHF 104 |
Forderung bis CHF 1'000'000 |
CHF 204 |
Forderung über CHF 1'000'000 |
CHF 414 |
Kostenvorschuss für Betreibungsauskünfte:
Kosten für schriftliche Auskunft: CHF 17
Der Anfrage ist ein frankiertes Antwortkuvert beizulegen.
Kosten für telefonische Auskunft: CHF 9
Auskünfte/Auszüge erhält, wer der Anfrage ein Interessennachweis sowie ein adressiertes und frankiertes Antwortkuvert beilegt. Der Anfrage ist ebenso der Kostenvorschuss in bar (oder Fotokopie der Posteinzahlung) beizulegen. Fehlende Auskunftsgebühren werden per NN erhoben. Telefonische Auskünfte können erst nach Posteingang des Interessennachweises erteilt werden.