Namenserklärung

Gemäss Schweizerischem Zivilsgesetzbuches (ZGB)
  • Art. 30a
  • Art. 119
  • Art. 270
  • Art. 270a (in Verbindung mit Art. 270b)
  • Art. 8a Schlusstitel

bestehen verschiedene Möglichkeiten der Abgabe von Namenserklärungen beim Zivilstandsamt.

Zudem ist die Abgabe einer Namenserklärung nach Art. 30a des Partnerschaftsgesetzes (PartG) möglich.

Zur Entgegennahme einer Namenserklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig.

Wenn Sie beim Zivilstandsamt Prättigau/Davos eine Namenserklärung abgeben möchten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir informieren Sie gerne individuell über die rechtlichen Bestimmungen und über die allenfalls benötigten Dokumente.