Beurkundung des Todes
Meldepflicht / Todesanmeldung (Art. 34a & Art. 35 eidg. Zivilstandsverordnung)


Ist eine Person nicht in einem Spital, einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben, sind die nächsten Angehörigen zur Meldung des Todes innert zwei Tagen verpflichtet. Die Meldung muss durch persönliche Vorsprache entweder direkt beim Zivilstandsamt oder bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde der verstorbenen Person erfolgen.

Alle im Zivilstandskreis Prättigau/Davos eingetretenen Todesfälle müssen von uns beurkundet werden. Als Grundlage dient neben der "Todesanmeldung" die ärztliche Todesbescheinigung, welche uns in den meisten Fällen vom Spital, der Klinik oder dem Arzt zugestellt wird. Sollte der Arzt die Todesanmeldung den Hinterbliebenen aushändigen, wollen Sie diese bitte im Original anlässlich der Todesanmeldung beim Zivilstandsamt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgeben. Über allfällige weitere zur Beurkundung des Todesfalles benötigte Dokumente informieren wir Sie gerne individuell.

Nach erfolgter Todesbeurkundung kann das Zivilstandsamt auf Bestellung Todesurkunden an zum Bezug berechtigte Personen und Stellen abgeben.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Zivilstandsamt gerne zur Verfügung.

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