Beurkundung

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und bei der Mutter auch keine andere Ehe besteht, kann der Vater das Kind vor oder nach der Geburt anerkennen. Gesetzlich gilt er erst nach erfolgter Anerkennung als Vater des Kindes (Art. 252 Abs. 2 ZGB). Über die genaue Zuständigkeit und die nötigen Formalitäten informiert Sie das Zivilstandsamt. In vielen Fällen (insbesondere bei ausländischer Staatsangehörigkeit) kann die Beschaffung der für die Anerkennung erforderlichen Dokumente längere Zeit dauern. Es ist deshalb sehr empfehlenswert, sich diesbezüglich bereits frühzeitig vor dem Geburtstermin mit dem Zivilstandsamt in Verbindung zu setzen.

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