Das SchKG ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und KonkursExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. der Schweiz. Zusammen mit dem Einführungsgesetz zum SchKG im Kanton GraubündenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (EGzSchKG) regelt es insbesondere:

  • Wie Gläubiger offene Forderungen eintreiben können (Betreibungsverfahren)
  • Wie Schuldner vorzugehen haben, wenn sie eine Forderung bestreiten
  • Lohn- und Vermögenspfändungen
  • Pfandrealisierungen (Verwertung von Grundstücken oder anderen Pfändern)
  • Konkursverfahren bei zahlungsunfähigen Unternehmen und bestimmten natürlichen Personen
  • Nachlassverfahren (Sanierung und Schuldenbereinigung)
  • Die Aufgaben der Betreibungs- und Konkursämter

Das SchKG schafft ein geordnetes Verfahren, damit:

  • Gläubiger ihre Ansprüche durchsetzen können,
  • Schuldner vor willkürlichen Zwangsmassnahmen geschützt sind,
  • alle Gläubiger nach einheitlichen Regeln behandelt werden.

Die nachfolgenden Informationen bieten einen vereinfachten Überblick über das Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen des SchKG, des EGzSchKG sowie die Anordnungen der zuständigen Behörden. Bitte beachten Sie auch das pdf-Dokument mit schematischer Übersicht und weiteren Informationen am #Ende dieser Seite.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den nachfolgenden Erläuterungen die männliche Sprachform verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch gleichermassen für alle Geschlechter.

 

Betreibungsbegehren

Mit dem Betreibungsbegehren (Formular)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. leitet der Gläubiger das Verfahren beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt ein (massgebend ist der Wohnort oder das Domizil des Schuldners). Das Begehren muss Namen und Wohnort des Gläubigers und des Schuldners sowie die Höhe der Forderung enthalten. Sofern vorhanden, ist auch die Forderungsurkunde einzureichen.

 

Zahlungsbefehl

Das Betreibungs- und Konkursamt erstellt aufgrund des Betreibungsbegehrens einen Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner in zwei Exemplaren zu. Es ist die letzte Aufforderung, die vom Gläubiger geforderte Summe innert 20 Tagen zu bezahlen. Andernfalls kann das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden.

Die Zustellung erfolgt mit Übergabe des Dokuments. Dieser Vorgang wird protokolliert. Eine Verweigerung der Annahme ändert nichts: Der Zahlungsbefehl gilt in jedem Fall als zugestellt. Es liegt im Interesse des Schuldners, den Zahlungsbefehl anzunehmen – sei es vom Zustellbeamten, vom Postbeamten oder am Schalter. Jeder erfolglose Zustellversuch verursacht Kosten, die dem Schuldner in Rechnung gestellt werden.

 

Rechtsvorschlag, Fortsetzung

Der Schuldner kann schriftlich oder mündlich erklären, dass er die geforderte Schuld bestreitet – das nennt man Rechtsvorschlag. Dies ist bei der Zustellung des Zahlungsbefehls oder innerhalb von zehn Tagen danach möglich. Es genügt, „Rechtsvorschlag erhoben“ mit Datum und Unterschrift zu notieren. Eine Begründung ist nur bei Wechselbetreibungen erforderlich.

Der Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung. Will der Gläubiger sie fortsetzen, muss er den Rechtsvorschlag aufheben lassen. Dafür wendet er sich mit diesem FormularExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. an ein Gericht, das über die sogenannte Rechtsöffnung entscheidet. Gewährt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, geht das Verfahren weiter. Lehnt es ab, ist die Betreibung beendet.

Hat der Gläubiger einen unbestrittenen Zahlungsbefehl oder einen richterlichen Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung, kann er ein Fortsetzungsbegehren (Formular)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. stellen. Das Betreibungs- und Konkursamt leitet daraufhin entweder eine Pfändung oder einen Konkurs ein, je nach Situation des Schuldners.

 

Pfändung, Verwertung, Verlustschein

Das Betreibungs- und Konkursamt kündigt die Pfändung an und beschlagnahmt Vermögenswerte oder Einkommen des Schuldners. Das gesetzliche Existenzminimum bleibt unangetastet. Gepfändete Gegenstände werden mit ihrem Schätzwert im Pfändungsprotokoll festgehalten. Der Schuldner darf diese Gegenstände weder verkaufen noch verschenken – ein Verstoss steht unter Strafe. Bewegliche Gegenstände wie Schmuck kann das Betreibungs und Konkursamt in Verwahrung nehmen.

Hat der Gläubiger das Pfändungsprotokoll, kann er damit die Verwertung der gepfändeten Güter beantragen (Formular)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. Diese erfolgt meist durch eine öffentliche Versteigerung. Das Betreibungs- und Konkursamt teilt Schuldnern, Gläubigern und Interessierten Ort und Zeitpunkt der Auktion mit. Ein freihändiger Verkauf ist möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen oder wenn die Gegenstände einen Markt- oder Börsenpreis haben.

Der Erlös der Pfändung wird nach Abzug der Kosten anteilig an die Gläubiger verteilt, entsprechend ihrer Forderungen. Reicht der Erlös nicht aus, stellt das Betreibungs- und Konkursamt dem Gläubiger einen Verlustschein aus. Dieser bestätigt den Ausfall und gilt zugleich als Schuldanerkennung. Der Verlustschein bringt dem Gläubiger Vorteile: Seine Forderung verjährt 20 Jahre lang nicht. Kommt der Schuldner wieder zu Vermögen, kann der Gläubiger auf Basis des Verlustscheins erneut betreiben.

Ein Schuldner mit Verlustschein kann die Schuld jederzeit ganz oder teilweise durch Zahlung an das Betreibungs- und Konkursamt tilgen. Bei vollständiger Begleichung muss der Gläubiger den Verlustschein an das Betreibungs- und Konkursamt übergeben. Danach wird der Eintrag aus dem Betreibungsregister gelöscht.

 

Betreibung auf Konkurs

Schuldner im Konkursverfahren erhalten vom Betreibungs- und Konkursamt zunächst eine Konkursandrohung. Darin werden sie aufgefordert, die Schuld innert 20 Tagen zu begleichen.

Reagiert der Schuldner nicht, kann der Gläubiger beim Konkursgericht die Konkurseröffnung beantragen (Formular)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. Eröffnet das Gericht den Konkurs, führt das Betreibungs- und Konkursamt den Konkurs administrativ durch.

Der Konkurs wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im kantonalen Amtsblatt publiziert. Anschliessend wird ein Inventar der Vermögenswerte erstellt. Die Forderungen der Gläubiger werden erfasst. Dazu gehören Schuldenruf und Kollokationsplan. Danach wird das vorhandene Vermögen verwertet.

Nach Abschluss der Liquidation erklärt das Gericht den Konkurs für beendet. Auch dieser Abschluss wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im kantonalen Amtsblatt publiziert. Gleichzeitig wird das konkursite Unternehmen von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

 

Zu Informationen über Schuldbetreibung und Konkurs auf der Website des Obergerichts GraubündenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Schematische Übersicht des Betreibungs- und Konkursverfahrens SchKG mit weiteren Informationen:

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Übersicht Verfahren (PDF, 117 kB) Download 0 Übersicht Verfahren